Hohe Sozialabgaben und Steuerlasten führen zu immer ungünstigeren Verhältnissen von Bruttoentgelten und den tatsächlich beim Arbeitnehmer ankommenden Nettoentgelten. Der demographische Wandel und die bekannte Rentenproblematik veranlassen den Gesetzgeber, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit der Finanzierung der Zukunftsausgaben noch stärker zu belasten. Eine wirkungsvolle Möglichkeit, dieses Ungleichgewicht zu verbessern, ist die strategische Lohn- und Gehaltsgestaltung durch Einrichtung von in der Steuergesetzgebung verankerten alternativen Vergütungsbausteinen. Hierbei stellt der Gesetzgeber diverse Möglichkeiten bereits seit Jahrzehnten ausdrücklich allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Verfügung.
Ziel des betrieblichen Entgeltmanagements ist also der personalstrategische Einsatz von den vorhandenen finanziellen Vergütungsinstrumenten und die Darstellung von Möglichkeiten einer betriebswirtschaftlich effizienteren Verwendung von Arbeitsentgelten.
Eine sinnvolle und moderne Vergütungspolitik – richtig eingesetzt – erhöht jedoch nicht nur die Kostenflexibilität, sondern fördert auch die Leistungsbereitschaft und das Leistungsergebnis der Belegschaft und verbessert damit die Ertrags- und Ergebnissituation des Unternehmens.
Das betriebliche Entgeltmanagement kann hier also für beide Seiten eine große Wirkung zum Positiven entfalten.
Arbeits- und steuerrechtlich notwendige Arbeitsvertragsergänzungen geben die erforderliche Einrichtungssicherheit. Die lohnsteuerliche Rechtmäßigkeit von Entgeltgestaltungsmaßnahmen wird durch Anrufungsauskunft nach § 42e EStG vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt in aller Regel bestätigt. Damit besteht auch Rechtssicherheit für das einrichtende Unternehmen.
Der bisherige Nutzungsgrad von lohnnebenkostensenkenden und nettoentgelterhöhenden Entgeltbausteinen bei klein- und mittelständischen Betrieben (1 – 500 AN) liegt bei unter 10 %! Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass noch immer mehr als 90 % dieser Unternehmen die Möglichkeit der Entgeltgestaltung für ihre Arbeitnehmer nicht nutzen. Mit drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, die Umsetzungspraxis für Unternehmen so zu vereinfachen, dass z.B. die praktische Einrichtung auch mit modernen und zeitgemäßen Bezahlsystemen erfolgen kann und dies grundsätzlich anzuerkennen ist. Diese Grundsatzurteile und die daraus für Unternehmen resultierende wesentlich vereinfachte praktische Umsetzungsmöglichkeit haben maßgeblich zum erhöhten Einrichtungsinteresse beigetragen.
Soziale Kompetenz des Unternehmens
Moderne und zeitgemäße Entlohnsysteme
Senkung der abgabebedingten Personalnebenkosten
Ein höherer Liquiditäts- und Flexibilitätsgrad im Unternehmen
Einführung einer Betriebsrentefür die gesamte Belegschaft
Motivations-, Leistungs- und Identifikations-steigerung der Mitarbeiter
Erhöhung der Bindung und Attraktivität des Unternehmens für Fachkräfte
Aufwands- und kostenneutrale Einrichtungund Begleitung durch externe Fachberater
Erhebliche Verbesserungdes Nettoeinkommens der Belegschaft
Ausgleichsfinanzierung im Sozialversicherungsbereich